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Initiative gegen Fluglärm Mainz

Die schriftlichen Urteilsgründe zum Flughafenausbau liegen vor. Ein Streit über die Auslegung der Urteilsgründe ist bereits entbrannt

Am 16. August 2012 sind die schriftlichen Urteilsgründe des Bundeverwaltungsgerichts zum Flughafenausbau den Klägern zugestellt worden. Das Urteil umfasst 182 Seiten. Eine sorgfältige Analyse des Urteils wird längere Zeit, vielleicht sogar Wochen in Anspruch nehmen. Erste Medienberichte über das Urteil weisen bereits gravierende Fehler auf.


Bundeverwaltungsgericht

Bundeverwaltungsgericht

Falsch ist insbesondere die Behauptung im heutigen Artikel auf Seite 1 der Allgemeine Zeitung Mainz, der Rechtsstreit über den Ausbau des Frankfurter Flughafens sei rechtskräftig abgeschlossen. Tatsächlich sind noch mehr als 250 Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es ist nicht das erste Mal, dass die Berichterstattung der Allgemeine Zeitung Mainz journalistische Sorgfalt vermissen  lässt.

Beim ersten „ Überfliegen“ des Urteils musste jedenfalls festgestellt werden, dass es keine „Segelanweisungen“ für ein An- und Abschwellen der Flugbewegungen in den Nachtrandzeiten (22-23 Uhr und 5 -6 Uhr) enthält, obwohl der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung dies angekündigt hatte. Die Notwendigkeit eines An- und Abschwellens der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden ist allerdings im Urteil hervorgehoben. Es ist bereits ein Streit darüber entbrannt, wie diese Passagen zu verstehen sind. Wir verweisen an dieser Stelle auf den Artikel „Nicht von dieser Welt“ in der Frankfurter Rundschau vom 17. August 2012. Dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf die noch anhängigen Verfahren vor dem Hessischen Veraltungsgerichtshof haben kann belegt beispielsweise folgendes: An mehreren Stellen  im Urteil rügt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Kläger zu verschiedenen Problemkreisen nicht „ substantiiert „ vorgetragen hätten. Die Rüge gilt aber nur für die Klagen, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass sich in einem oder mehreren der noch anhängigen Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu diesen Problempunkten Ausführungen in den Schriftsätzen finden, die ausreichend substantiiert sind und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt werden müssen. Zudem besteht für die Kläger in den noch anhängigen Verfahren die Möglichkeit, ihren Vortrag entsprechend den Rügen des Bundesverwaltungsgerichts, die Hinweischarakter haben können,  zu ergänzen, sollte er bislang nicht ausreichend sein. Mit einem Fortgang der VGH-Verfahren wird erst im Januar 2013 gerechnet.

Aus dem Urteil können sich deshalb sehr wichtige Hinweise für die noch anhängigen Verfahren ergeben. Allein hieraus ergibt sich, dass sich eine „Schnellschussanalyse“ verbietet. Wir werden deshalb erst dann eine umfassende Bewertung zum Urteil abgeben, wenn dieses von Rechtsanwälten, die Kläger in den noch anhängigen Verfahren vertreten, analysiert wurde.