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Initiative gegen Fluglärm Mainz

16.05.2013 Kategorie: Kolumne - Das Wichtigste in Kürze

Die noch anhängigen Klagen - Nachtflugverbot für die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht unterteilt die Nacht in eine Kernzeit der Nacht und die Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Es hatte mit Urteil vom 4. April 2012 ein Nachtflugverbot für planmäßige Starts und Landungen zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr bestätigt. Allerdings kann das Hessische Verkehrsministerium für die Zeit bis 24:00 Uhr Ausnahmegenehmigungen für Starts erteilen, wenn die Verspätungen nicht durch die Fluggesellschaften verschuldet wurden. Auch können Starts nach 24:00 Uhr genehmigt werden, wenn ein Startverbot eine unzumutbare Härte darstellen würde.


Bis Mitte Mai 2013 sind etwa 320 dieser Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Das Hessische Verkehrsministerium hat damit das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen faktisch ausgehöhlt. Die Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichts in eine Kernzeit der Nacht und die Nachtrandstunden ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die gesetzliche Nacht geht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Nachtrandstunden eine geringere Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung bestehe. Dass diese Annahme offensichtlicher Unfug ist, wird durch zahllose medizinische Studien bescheinigt. Die Deutsche Herzstiftung fordert als Konsequenz aus den eindeutigen Wirkungsstudien ein striktes Nachtflugverbot von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, da der chronische Fluglärm in den Nachtrandstunden Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Damit befindet sich die Deutsche Herzstiftung im Einklang mit dem Umweltbundesamt, dass wegen der schädlichen Wirkung des Nachtflugs für stadtnahe Flughäfen wie dem Frankfurter Flughafen grundsätzlich ein Ruhen des regulären Flugbetriebs in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr empfiehlt. Auch die Bundesärztekammer hat sich für ein erweitertes Nachtflugverbot ausgesprochen und fordert von der Bundesregierung entsprechende Regelungen. Das strikte Nachtflugverbot für die volle juristische Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist auch deshalb erforderlich, da die gegenwärtige Regelung mit zahlreichen Ausnahmen nicht einmal geeignet ist, die ohnehin zu kurze „Kernzeit“ der Nacht von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr zu schützen. In der tatsächlichen Umsetzung der gegenwärtigen Regelung kreisen die Flugzeuge bereits ab 4:30 Uhr über dem Rhein-Main-Gebiet um dann genau ab 5:00 Uhr aufzusetzen. In der Folge finden Landungen im Minutentakt statt. Dies bedeutet eine Landefrequenz, die ansonsten nur an Tagesspitzen erreicht wird.

Es ist auch festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Konzept eines An- und Abschwellens des Luftverkehrs in den Nachtrandstunden vollständig gescheitert ist.
Aufgrund der neuen medizinischen Erkenntnisse wird sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof eigentlich damit befassen müssen, ob die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts richtig ist, dass die Nachtrandstunden aus Gesundheitsgründen weniger schützenswert sind als die Kernzeit der Nacht. Höchst vorsorglich werden die Kläger darauf drängen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz für die Nachtrandzeiten, dass „die Nacht nicht zum Tag gemacht werden darf“, eingehalten wird. Der Realbetrieb hat gezeigt, dass die höchsten Dauer- und Einzelschallpegel regelmäßig in den Nachtrandzeiten erreicht werden. Dies hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass in den Morgenstunden fast ausschließlich sogenannte Heavys, die schwerste Kategorie von Flugzeugen, aus Übersee kommend am Frankfurter Flughafen landet. Nimmt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Anschwellen und Abschwellen des Fluglärms ernst, müssen konkrete Bewegungskontingente für die Nachtrandstunden eingeführt werden, sofern nicht ein erweitertes Nachtflugverbot erlassen wird.

Es werden gegen den Planfeststellungsbeschluss weitere Einwendungen erhoben, wie bspw. das Vogelschlagrisiko oder die unzulässige Entwertung des Grundstückseigentums. Diese Einwendungen sind jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht teilweise derart komplex, dass eine Darstellung im Newsletter nicht sinnvoll erscheint. Das Thema „Wirbelschleppenrisiko“ wurde im Kapitel „Risiko Wirbelschleppen und die Fehlprognose des Fraport-Gutachtens“ abgehandelt.